24 Stunden Betreuung und zwar 100% legal
24 Stunden Betreuung: Rechtliche Aspekte zum betreuten Wohnen
Sie werden im Internet viele Angebote zur Altenbetreuung finden, die Ihnen auf den ersten Blick als Legal und 100% korrekt angepriesen werden. Hier erklären wir Ihnen möglichst einfach und kurz die wichtigsten Gesetze und Richtlinien. Dies soll Ihnen helfen, zwischen den legal arbeitenden Betreuungsunternehmen und den vermeintlich legalen Pflegehelfern oder Krankenpflegern zu unterscheiden.
Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt
Die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Übersicht
Die folgenden Informationen sind Auszüge und Zusammenfassungen des 37-seitigen juristischen Dossiers von Gabriela Medici im Auftrag der Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich, der Gewerkschaft VPOD und der Gewerkschaft Unia, sowie Informationen die von der SECO auf ihrer offiziellen Webseite veröffentlicht und auch für sie jederzeit Abrufbar sind.
Eine der wichtigsten Informationen zur Rundumbetreuung: die Qualifizierung der Betreuung im Privathaushalt ist als Arbeitsverhältnis eingestuft. Somit entfällt die Möglichkeit der Entsendung aus dem Ausland in die Schweiz oder die Erbringung einer Leistung einer selbstständig erwerbenden Person.
Warum?
Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn die Haushaltsarbeiten und die Betreuung gegen Lohn und nach den Weisungen und Anordnungen des Arbeitgebenden auszuführen sind; also dann, wenn zwischen der angestellten Betreuungskraft und der pflegebedürftigen Person, ihren Angehörigen oder einem Dienstleistungsbetrieb (wie zum Beispiel die Pflegehilfe Schweiz) ein Subordinationsverhältnis besteht.
Rundum-Betreuungskräfte und Haushaltshilfen sind als Arbeitnehmende zu qualifizieren. Insbesondere die folgenden Anhaltspunkte sprechen für eine Einordnung ihrer Beschäftigung als Arbeitsverhältnis und somit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Privathaushalt:
Die Haushaltshilfen und Betreuungskräfte können in der Regel keine eigenen Entscheidungen treffen bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeiten. Ihre Arbeit wird normalerweise von der pflegebedürftigen Person oder von deren Angehörigen kontrolliert. Sie haben eine persönliche Anwesenheitspflicht und werden voll in den jeweiligen Privathaushalt integriert. Dies gilt auch, wenn sie nur am Anfang konkrete Einzelweisungen erhalten und daraufhin weitgehend selbständig arbeiten. Ihre Arbeitstätigkeiten, die Arbeitshilfsmittel sowie die Ausführung und Reihenfolge der zu erledigenden Dienste können durch Einzelanweisungen des Arbeitsgebers jederzeit geändert werden. Die Arbeitshilfsmittel wie Putzmittel oder Geräte werden im Normalfall von den Privathaushalten gestellt. Werden die Hausangestellten durch Agenturen verliehen, kommt als zusätzliches Indiz die Tatsache hinzu, dass sie über ihre Entlöhnung als Gegenleistung ihrer Tätigkeit nicht frei verhandelt haben.
Entscheidend ist schliesslich, dass Rundum-Betreuungskräfte und Haushaltshilfen nur für einen einzigen Privathaushalt tätig und somit von diesem wirtschaftlich abhängig sind. Deshalb sind sie als Arbeitnehmende zu qualifizieren und die zwingenden arbeitsrechtlichen Normen finden auf sie Anwendung.
Entsendung europäischer Hausangestellter und Betreuungskräfte in Schweizer Privathaushalte ist verboten
Ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat der EU‐25/EFTA kann gemäss den geltenden Regeln ohne weitere Bewilligung für die Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Mitarbeitende entsenden, um in Schweizer Privathaushalten Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt aber nur dann, wenn das Weisungsrecht beim ausländischen Unternehmen bleibt, was bei Rundum-Betreuungskräften wie gesehen nicht der Fall ist. Auch selbständige Erwerbstätige mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU‐25/EFTA können während 90 Tagen in Schweizer Privathaushalten Dienstleistungen erbringen. Der Einsatz von bei einem ausländischen Verleiher entliehenen Arbeitnehmern ist grundsätzlich verboten. Eine Entsendung liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn das Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland weiterhin als Arbeitgeber der entsandten Hausangestellten zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Weisungsrecht über den Arbeitnehmenden beim ausländischen Unternehmen bleibt. Sobald das Weisungsrecht gegenüber der Hausangestellten an den Privathaushalt übergeht, liegt ein Fall unerlaubten Personalverleihs vor.
Unterschied zwischen Entsendung von Arbeitskräften und Personalverleih
Entsandte Arbeitnehmende arbeiten immer im Namen und Auftrag und insbesondere unter dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers. Das Weisungsrecht geht bei Entsendungen deshalb nicht an die Dienstleistungsempfänger über. Wie geschildert ist dies aber das entscheidende Merkmal des Personalverleihs. Werden wesentliche Teile des Weisungsrechts abgetreten, liegt deshalb keine Entsendung, sondern ein verbotener Personalverleih aus dem Ausland vor.
Qualifikation als Personalverleihverhältnis bei Rundum-Betreuungskräften
Rundum-Betreuungskräfte sind – wie bereits gesehen – voll in den jeweiligen Privathaushalt integriert und unterstehen grösstenteils dem Weisungsrecht der pflegebedürftigen Person bzw. seiner Angehörigen. Es ist deshalb von einem Personalverleihverhältnis auszugehen, sobald der Lohn der Hausangestellten weiterhin von der Agentur ausbezahlt wird.
Hundertprozentig legal und immer in Ihrer Nähe.
Die Pflegehilfe Schweiz ist – wie der Name schon sagt – ein reines Schweizer Unternehmen. Allein dieses Merkmal unterscheidet uns von so ziemlich allen privaten Wettbewerbern, die sich auf dem hiesigen Pflege- und Betreuungsmarkt tummeln. Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit und die Entsendung von osteuropäischen Pflegekräften sind bei uns ausgeschlossen. Zwar rekrutieren auch wir unsere kompetenten Betreuerinnen aus dem mitteleuropäischen Ausland, jedoch ist dieses ohne Ausnahme hier im Land mit einem Schweizer Arbeitsvertrag angestellt. So erfüllen alle unsere Angestellten zu 100 Prozent die strengen Anforderungen des hier vorherrschenden Arbeitsrechts – inklusive aller Versicherungen und Sozialabgaben.
Verleih von Hausangestellten durch die Pflegehilfe Schweiz AG
Der Verleih von Hausangestellten aus den EU/EFTA‐Staaten in schweizerische Privathaushalte darf nur durch Verleihbetriebe mit Sitz in der Schweiz und eidgenössischer Verleihbewilligung wahrgenommen werden. Privathaushalte, die sich von einer ausländischen Agentur Hausangestellte verleihen lassen, können mit einer Busse von bis zu CHF 50‘000.‐ bestraft werden, wenn sie dieses Verbot missachten.
Auf der Webseite von der SECO können Sie unter folgendem Link überprüfen, dass für Pflegehilfe Schweiz eine Genehmigung für den Personalverleih vorliegt.
Im Suchfeld muss unser Name: Pflegehilfe Schweiz angegeben werden.
Auf der Werbseite des Zentralen Firmen Index können sie unter folgendem Link überprüfen, dass die Pflegehilfe Schweiz AG ein schweizerisches Unternehmen ist und im Handelsregister eingetragen ist. Im Suchfeld muss unser Name: Pflegehilfe Schweiz angegeben werden.
Kein Personalverleih ausländischer Verleihbetriebe in die Schweiz
Der Verleih von Hausangestellten in schweizerische Privathaushalte darf nur durch Verleihbetriebe mit Sitz in der Schweiz wahrgenommen werden. Der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist ausnahmslos verboten. Privathaushalte, die sich von einer ausländischen Agentur Hausangestellte verleihen lassen, können mit einer Busse von bis zu CHF 50‘000.‐ bestraft werden.