Häufig gestellte Fragen zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Pflegehilfe Schweiz.

Häufig gestellte Fragen zur 24-Stunden-Betreuung zu Hause

Wie wir unsere 
Senioren unterstützen

Auch im Alter wollen die Menschen alles tun, was ihnen ein Leben lang wichtig war und was ihnen Freude macht. Sie sind gerne mit Verwandten und Freunden zusammen und erleben weiterhin sehr persönliche Momente zu Hause – in einer vertrauten Umgebung, Zuhause. Unsere Betreuerinnen und Betreuer der Pflegehilfe Schweiz tun alles dafür.

Was genau, das zeigen wir Ihnen hier

Allgemeines

Sprechen sie gut deutsch? Sprechen sie Schweizerdeutsch?

Die meisten sprechen bereits fliessend Deutsch, alle anderen erhalten eine Schulung für ihren Einsatz in der Schweiz (Sprache, Kultur, Aufgabe). Manche Betreuungskräfte sind mit Schweizerdialekt vertraut, die sie bereits durch längere Einsätze in der Schweiz als Seniorenbegleiter erlernt haben.

Woher kommen die Betreuerinnen und Betreuer?

Unsere Betreuungskräfte und Haushaltshilfen kommen aus verschiedensten Regionen von Europa und der Schweiz. Aber überwiegend aus Polen, der Slowakei und aus Rumänien.

Wie lange bleiben sie im Einsatz?

Die Einsatzzeit in der 24 Stunden Betreuung bestimmen wir gemeinsam mit unseren Kunden. Wir haben flexible Arbeitsintervalle, insbesondere für die Altenbetreuung. Meistens sind die Betreuungskräfte 2 bis 3 Monate vor Ort. Bei «Stammbetreuungskräften» sind längere Einsätze die Regel.

Welche Tätigkeiten führen sie aus?

Von der üblichen Haushaltshilfe bis zur Betreuung bei schweren Krankheiten wie Demenz oder Alzheimer. Unsere Betreuungskräfte führen den ganzen Haushalt (kochen, waschen, putzen), leisten der betreuten Person Gesellschaft (z.B. zusammen essen) und sorgen für Sicherheit. Sie übernehmen einfache bis komplexe Betreuungsarbeiten. Für qualifizierte Pflege, nach KLV, braucht es zusätzlich die Spitex. Die Kosten werden für die Pflege durch die Spitex, direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Wie viel verdienen die Betreuerinnen und Betreuer?

Unsere Betreuerinnen arbeiten nach dem GAV Personalverleih und wir richten unsere Löhne danach aus. Zur Berechnung der einzelnen Löhne berücksichtigen wir den Einsatzkanton, die Berufsbildung, die Erfahrung und weitere Faktoren. Auf den vorgegebenen Stundenlohn bezahlen wir Zuschläge wie Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und den anteilmässigen 13. Monatslohn.

Was ist, wenn wir nicht zufrieden sind?

Grundsätzlich sind unsere Betreuungskräfte dank der langjährigen Erfahrung sehr offen und anpassungsfähig. In den meisten Fällen – das sagt uns die Erfahrung – ist ein unkompliziertes und herzliches Miteinander die Regel. Wenn Sie dennoch feststellen, dass die Zusammenarbeit mit Ihrer Betreuerin nicht funktioniert, planen wir zusammen mit Ihnen einen Personalwechsel.

Und wenn jemand ausfällt?

Alle unsere Betreuungskräfte sind krankenversichert und besitzen alle notwendigen Informationen, um in der Schweiz einen Arzt aufsuchen zu können. Im Falle einer längeren Krankheit oder eines Unfalls sorgen wir für eine kurzfristige Ersatzkraft, so dass eine durchgehende Betreuung zu Hause gewährleistet wird.

Welche Rechte und Pflichten haben die Betreuungskräfte?

Die Betreuungskräfte unterstehen dem Schweizerischen Arbeitsrecht und sind von der Pflegehilfe Schweiz angestellt und versichert. Die Anzahl Stunden, die eine Betreuungskraft pro Woche leisten darf, ist klar geregelt. Ebenso Ferien- und Lohnansprüche.

Die Betreuungskraft hat Anrecht auf ein eigenes Schlafzimmer in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus sowie Benützungsrecht von Bad, WC und Küche.

Rechtliches

Wie steht es mit der Legalität?

Wer bei der Pflegehilfe Schweiz arbeitet, verfügt über eine adäquate Ausbildung sowie eine Arbeitsbewilligung und wird mit einem schweizerischen Arbeitsvertrag ausgestattet. Alle unsere Mitarbeitenden unterstehen vollumfänglich schweizerischem Recht. Wir sind im Besitz der Genehmigung für Internationalen Personalverleih und Vermittlung, ausgestellt vom Kanton Zug und des Seco auf Bundesebene.

Siehe auch: Rechtliche Fragen

Sind die Betreuungspersonen versichert, was ist mit der Haftpflichtversicherung?

Alle unsere Betreuungskräfte sind komplett versichert. Alle unsere Mitarbeiter sind durch die Pflegehilfe Schweiz bei der AHV, SUVA, BVG und KTG angemeldet. Wir unterstützen unsere Betreuungskräfte bei der Auswahl einer schweizerischen Krankenversicherung. Wenn es um die Haftpflichtversicherung geht, kann der Kunde eine Zusatzversicherung für die Betreuungskraft abschließen. Wenn die Betreuungskraft im Meldeverfahren angemeldet ist, ist sie automatisch Haftpflichtversichert.

Wird meine Betreuerin eine Aufenthaltsbewilligung haben?

Ihre Betreuerin für betreutes Wohnen werden durch uns im Meldeverfahren angemeldet oder erhalten eine sogenannte L- beziehungsweise B-Bewilligung.

Muss meine Betreuerin an meinem Wohnort angemeldet werden?

Ja, die Betreuerin muss sich bei der Gemeinde nach den ersten 3 Monaten anmelden. Dazu benötigt sie ihren Arbeitsvertrag, ihren Untermietvertrag, ihren Reisepass und zwei Passfotos. Ausserdem muss für die Aufenthaltsbewilligung eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühr beträgt maximal CHF 60.–. Die Anmeldeprozedur kann von Gemeinde zu Gemeinde varieren.

Wie ist das mit den Steuern und Sozialabgaben?

Alle Angestellten der Pflegehilfe Schweiz sind nach gültigem Recht angestellt und entrichten demnach die gesetzlich festgelegten Sozialabgaben und Steuern.

Welche Versicherungen sind im Angebot enthalten oder muss ich für die Versicherung sorgen?

Alle Betreuerinnen und Betreuer der Pflegehilfe Schweiz sind komplett versichert. Alle unsere Mitarbeiter sind durch die Pflegehilfe Schweiz bei der AHV, SUVA, BVG und KTG angemeldet. Wir unterstützen unsere Betreuerinnen bei der Auswahl einer schweizerischen Krankenversicherung.

Werden die Kosten für eine Mitarbeiterin der Pflegehilfe Schweiz von der Versicherung übernommen?

Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wir empfehlen ihnen, sich mit ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.

Finanzierung

Steuerabzugsfähigkeit

Bei Privatfinanzierung durch Sie oder Ihre Angehörigen können Sie die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.

Hilflosenentschädigung

Voraussetzung ist ein AHV- oder IV-Bezug: Beeinträchtigung der Gesundheit (leichter bis schwerer Grad an Hilflosigkeit, definiert durch die IV), dauerhaft auf Hilfe angewiesen (ununterbrochene Hilflosigkeit während mindestens einem Jahr, definiert durch die AHV).

Die Anträge müssen Sie bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzes einbringen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit sowie der Wohnsituation und beträgt je nach Schweregrad bei AHV zwischen CHF 234.– und CHF 936.– pro Monat (Stand 2014).

Ergänzungsleistungen

Anspruch haben AHV- und IV-Rentner sowie Behinderte, die mindestens während sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ergänzungsleistungen werden zugesprochen, wenn die minimalen Lebenskosten durch Rente und weitere Einkommen nicht abgedeckt werden können.

Jährlich können Alleinstehende CHF 19’290.– und Ehepaare CHF 28’935.– an allgemeinen Ausgaben für den Lebensbedarf geltend machen.

Informationen und Merkblätter können Sie über die jeweilige Gemeindeverwaltung beziehen.

Zusatzversicherung für Haushaltshilfen

Wenn Ihre betreuungsbedürftigen Angehörigen im Rahmen der eigenen Krankenversicherung über eine spezielle Zusatzversicherung für Haushaltshilfen (auf der Krankenkassenpolice ersichtlich) verfügen, erhalten sie die Betreuungskosten teilweise durch die Krankenkasse rückerstattet.

Möchten Sie mehr über uns erfahren?

Wir beantworten gerne alle Fragen zu Pflegehilfe Schweiz.

Johann Puchegger
Manuel Kriech
Agnieszka Wisniewska